Krankmeldung
Wenn Sie zu einer Prüfung angemeldet sind und erkranken, so dass Sie am festgesetzten Prüfungstag nicht an der Prüfung teilnehmen können, dann sind bestimmte Schritte und Unterlagen nötig, um sich zu entschuldigen.
Bitte beachten Sie vor allem die genannten Fristen, sonst gilt der Prüfungstermin als nicht bestanden!
Krankmeldung bei Prüfungen
Gemäß §63(7) HG NRW können nur Atteste akzeptiert werden, die explizit die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen. Eine übliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus, zumindest muss sie einen ärztlichen Vermerk über die Prüfungsunfähigkeit enthalten.
- Sie müssen sich spätestens am Tag der Prüfung krank melden, am besten per E-Mail an bama@math.uni-bonn.de.
- Ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit ist innerhalb einer Woche im Bachelor-Master-Büro Mathematik einzureichen.
- Sie können uns das Originalattest mit Unterschrift auch eingescannt schicken. In diesem Fall brauchen Sie das Dokument nicht mehr im Original einzureichen.
- Werden diese Fristen verletzt, so gilt der Prüfungstermin als nicht bestanden.
Statt des ärztlichen Attestformulars können Sie unsere Attestvorlage nutzen:
Lehramtsstudierende folgen bitte den Regelungen des BZLs zur Krankmeldung:
Wiederholung der Prüfung im Krankheitsfall
Wenn Sie beim ersten Prüfungstermin am Prüfungstag krank waren, dann werden Sie von uns zum zweiten Prüfungstermin angemeldet. Im Krankheitsfall beim zweiten Prüfungstermin besteht im Normalfall keine Möglichkeit mehr, die Prüfung im selben Semester zu wiederholen.
Wenn Sie beim zweiten Prüfungstermin am Prüfungstag krank waren, wird normalerweise kein dritter Prüfungstermin mehr angesetzt.
- Sie können stattdessen die Modulprüfung in einem späteren Semester abschließen.
- In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf einen weiteren zeitnahen Prüfungsversuch.
- In manchen Fällen, insbesondere für abschlussrelevante Prüfungen, ist es jedoch wünschenswert, das Abschließen der Modulprüfung zeitnah zu ermöglichen.
- Daher kann ein dritter Prüfungstermin durchgeführt werden, wenn PrüferIn und Prüfling dies gemeinsam einvernehmlich beschließen.
Wenn Sie in einem begründeten Fall einen dritten Prüfungstermin wünschen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Holen Sie die Zustimmung des Prüfers/der Prüferin ein.
- Stellen Sie schriftlich und formlos beim Bachelor-Master-Büro Mathematik einen Antrag auf einen dritten Prüfungstermin. Darin sollte die Bestätigung enthalten sein, dass der Prüfer/die Prüferin Ihrem Antrag zustimmt.
- Dieser Antrag muss spätestens zwei Wochen, nachdem Ihnen das Ergebnis des zweiten Prüfungstermins bekanntgegeben wurde, eingehen.
- Dann wird gemeinsam mit dem/der PrüferIn ein zeitnaher Termin für die Nachprüfung festgelegt.
- Wenn Sie in den Bachelorstudiengang Mathematik eingeschrieben sind und eine Modulprüfung in einem Vorlesungspflichtmodul aufgrund von Krankheit in einem Semester nicht abgeschlossen haben, so müssen Sie diese im nächsten Jahr wieder antreten.
- Bei Wahlpflichtmodulen entscheiden Sie selbst, ob Sie sich in einem Folgesemester anmelden möchten oder nicht.
- Wenn Sie sich von einer Prüfung mit Attest entschuldigt haben, so wird dieser Prüfungsversuch nicht gezählt.
- Sie treten beim nächsten Prüfungstermin mit derselben Versuchsnummer wieder an wie bei dem versäumten Termin.
Wenn Sie während der Bearbeitungszeit Ihrer Abschlussarbeit erkranken, dann können Sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragen.
- Bitte reichen Sie dafür eine ärztliche Bescheinigung beim Bachelor-Master-Büro Mathematik ein.
- Daraus muss hervorgehen, in welchem Umfang Sie nicht für Ihre Arbeit tätig sein konnten, und wie lange diese Einschränkung bestand.
- Bitte reichen Sie das Attest zeitnah zum Auftreten der krankheitsbedingten Einschränkung ein, nicht erst am Ende der Bearbeitungszeit.
- Nach den Angaben auf dem Attest wird die Verlängerung der Bearbeitungszeit berechnet.
- Die Verlängerung kann höchstens sechs Wochen betragen.
- Sofern passend, können Sie die Attestvorlage nutzen. Diese muss ggf. um die o.g. Angaben ergänzt werden (das Wort "prüfungsunfähig" alleine reicht in diesem Fall nicht aus).